Viehkaufregeln

Wir laden Viehzüchter ein, sich im Schlachthof von OSI POLAND FOODWORKS mit geltenden Viehkaufregeln vertraut zu machen!

1. Der Viehzüchter erfolgt die Meldung zum Verkauf von Schlachtvieh telefonisch nach seiner Wahl:

Infolinie Zentrales Viehkaufbüro: +48 65 619 43 50

oder:

  • Regionalvertreter für den Viehkauf
  • Regionale Viehkaufabteilung
  • Krotoszyn: +48 52 383 20 20, +48 603 043 578
    Górka: +48 89 651 94 81, +48 602 429 069
    Mieszałki: +48 603 068 556

2. Ankauf von Schlachtvieh bei den OSI POLAND FOODWORKS Sp. Z oo z o.o. basiert auf der EUROP-Schlachtklassifizierung.

Die Klassifizierung von Rinderschlachtkörpern (Bullen, kastrierter Bulle, Kühe und Färsen) umfasst fünf Handelsklassen der Fleischigkeit
(E, U, R, O, P) und fünf Klassen von äußerer Verfettung (1, 2, 3, 4, 5). Diese Klassifizierung basiert auf beschreibenden Kriterien für die Zuordnung von Schlachtkörpern zu einzelnen Klassen aufgrund externer Untersuchungen von Rinderhälfte durch einen Klassifizierer mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen.

3.. Jeder Kauf von Rindern basiert auf vertraglichen Vereinbarungen über die Lieferung von Schlachttieren, die den Charakter von Rahmenvereinbarungen haben. Sie werden mit einzelnen Landwirten, staatlichen landwirtschaftlichen Bauernhöfen, Produktionsgenossenschaften und ihren Mitgliedern sowie anderen sozialwirtschaftlichen Einheiten, die landwirtschaftliche Betriebe betreiben, abgeschlossen.

4. Bevor jede Rinderpartie geliefert wird, wird immer Folgendes vorbereitet:

  • Vertragsunterlagen: Vertragsvereinbarung, Bescheinigung über den Tierschutz auf dem Betrieb, die Angaben des Lieferanten und eine Erklärung über die elektronische Übermittlung der Rechnungen;
  • Transportdokumente: Transportdokument, Lebensmittelkette und Preisliste als Bestandteil des Vertrags;

5. Der Viehzüchter verpflichtet sich:

  • Verkauf von Rindern, die dauerhaft gekennzeichnet sind (zwei ARiMR-Ohrmarken);
  • die Bereitstellung eines gültigen Rinderpasses für jedes Tier und Informationen zur Lebensmittelkette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1161/2009 vom 30. November 2009. Im Falle eines Eigentümerwechsels auf der Rückseite des Passes vermerkt der Halter des Rindes als letzter Eigentümer Ort und Datum der Ankunft des Tieres im Betrieb;
  • Aufrechterhaltung der Richtigkeit der Einträge im Reisepass in Bezug auf Geschlecht, Alter und Ohrringnummer, die mit den Fakten zu einem bestimmten Rind übereinstimmen sollten;
  • Verkauf von Rindern von Montag bis Samstag und in besonders berechtigten Fällen auf Wunsch des Käufers auch an Sonn- und Feiertagen;
  • unter dem Druck der Weigerung des Käufers, Tiere zu kaufen - Verkauf eines gesunden, sauberen Tieres ohne Prellungen und andere Schäden, das zur Verladen vorbereitet und gemäß den geltenden Tierschutzstandards und -grundsätzen verladen wurde.

6. Die Kaufpreise für Schlachtvieh sind beim regionalen Vertreter für den Ankauf von Rindern erhältlich) mit der Möglichkeit individueller Verhandlungen über die Menge der verkauften Rinder. Die Preisliste wird jeden Dienstag der Woche aktualisiert.

Beim Ankauf von Rindern gelten die am Tag der Übergabe der Tiere an den Schlachthof geltenden Preise, sofern von den Viehzüchtern und -käufern nichts anderes geregelt wird. Die Bewertung jedes Artikels erfolgt am Tag nach dem Schlachttag und hängt ab von: EUROP-Klassifizierung, WBC-Gewicht (Wärmegewicht nach der Schlachtung) und detaillierten Qualitätsanforderungen, die in der Preisliste und im Vertrag festgelegt wurden.

7.  Im Falle von Vertragsverkauf erhält der Viehzüchter einen Zuschlag auf das kg WBC in der Höhe des fälligen Betrages:

  • Zertifikat Cultivate +10 gr für kg WBC weibliche Tiere+20 gr für kg WBC männliche Tiere
  • Vertragsvereinbarung +5 gr für kg WBC männliche Tiere+10 gr für kg WBC weibliche Tiere

8. Für Verkauf, der nicht den geltenden Normen und / oder dem Tierschutz entspricht, gelten Abzüge gemäß der geltenden Preisliste.

9. Bei versteckten Mängeln an Rindern kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder eine Preissenkung beantragen (Artikel 560 Abs. 1 BGB). Tritt der Käufer aufgrund eines von einem Tierarzt festgestellten Rindermangels vom Vertrag zurück, ist der Käufer nicht zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet (Artikel 560 Abs. 2 BGB).

10. Wird es von der Veterinärinspektion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April, in der besonderen Bestimmungen für die Organisation amtlicher Kontrollen festgelegt - für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Amtsblatt der EU vom 25. Juni 2004, Serie L Nr. 226/83) - Krankheiten, die Fleisch für den Verzehr ungeeignet machen, der Verkäufer erhält keine Zahlung für diese Stücke, und im Falle einer teilweisen Einschränkung der Nützlichkeit des Fleisches erhält der Verkäufer einen reduzierten Wert für diese Stücke. Wenn das Fleisch aufgrund einer falschen Fleischfarbe, eines falschen Geruchs oder einer falschen Konsistenz von der Veterinärinspektion als nicht zum Verzehr geeignet eingestuft wird, erhält der Viehzüchter keine Zahlung für diese Stücke, und im Falle einer teilweisen Einschränkung der Nützlichkeit des Fleisches erhält der Viehzüchter einen reduzierten Wert für diese Stücke.

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Chróścina 3a 56-200 Chróścina
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